Tezner, Friedrich; bis 1882 Tänzerles (1856–1925), Rechtswissenschaftler

Tezner Friedrich, bis 1882 Tänzerles, Rechtswissenschaftler. Geb. Beraun, Böhmen (Beroun, CZ), 11. 6. 1856; gest. Wien, 13. 6. 1925; mos., ab 1907 röm.-kath. T. besuchte das Untergymn. in Böhm. Leipa (Česká Lipa) und ab 1870 das Akadem. Gymn. in Wien, wovon →Arthur Schnitzler in seiner Autobiographie berichtet. T.s Karriere war v. a. wegen seiner jüd. Herkunft von vielen Hindernissen gekennzeichnet, die er durch Namens- und Religionswechsel zu überwinden suchte. Nach dem Rechtsstud. an der Univ. Wien (1874–78; 1879 Dr. iur.) sowie berufl. Tätigkeit bei der Neuen Wr. Sparkasse und verschiedenen Anwaltskanzleien (u. a. bei →Josef Kopp) wurde er 1907 zum HR des Verwaltungsgerichtshofs und 1921 zum Senatspräs. desselben ernannt. Zugleich verfolgte T. eine wiss. Laufbahn an der Univ. Wien, an der er sich 1892 für Verwaltungsrecht, 1893 für Staatsrecht habil. 1900 erhielt er den Titel eines ao. Prof., 1914 den eines o. Prof., Bemühungen um eine ordentl. Professur blieben jedoch erfolglos. In seinen staatsrechtl. Schriften ging T. von der Fortexistenz eines österr. Gesamtstaats nach 1867 aus; auf rechtstheoret. Gebiet sind seine Auseinandersetzungen mit →Georg Jellinek und Hans Kelsen hervorzuheben. Als Rechtshistoriker lieferte er u. a. die rechtl. Argumente für den Verbleib vieler Kunstschätze im Besitz der Republik Österr. Die größte Bedeutung erlangte T. aber auf dem Gebiet des österr. Verwaltungsrechts. Seine Arbeit „Zur Lehre von dem freien Ermessen der Verwaltungsbehörden als Grund der Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte“ (1888) beeinflusste die Neuregelung desselben im Bundes-Verfassungsgesetz 1920. In seinem „Handbuch des österreichischen Administrativverfahrens“ (1896) und der Monographie „Das österreichische Administrativverfahren“ (1922; 2. Aufl. 1925) stellte T. die einschlägigen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs in systemat. Weise dar und verallgemeinerte die für Einzelfälle ergangenen Entscheidungen, sodass er als der eigentl. Schöpfer eines einheitl. Verwaltungsverfahrensrechts in Österr. angesehen werden muss. Kurz nach seinem Tod erfolgte mit der parlamentar. Beschlussfassung über die Verwaltungsverfahrensgesetze (1925) die Krönung seines Lebenswerks. T. war 1904 zum Reg.Rat ernannt und 1916 mit dem Ritterkreuz des Leopold-Ordens ausgez. worden.

Weitere W.: s. Brauneder.
L.: AZ, NFP, 14., RP, 16. 6. 1925; E. Bum, in: Jurist. Bll. 54, 1925, S. 138; A. Schnitzler, Jugend in Wien, ed. Th. Nickl – H. Schnitzler, 1968, s. Reg.; F. W. Kremzow, in: Acta Universitatum. Z. für Hochschulforschung, Kultur- und Geistesgeschichte 1, 1971, H. 2/3, S. 23ff.; Juristen in Österr. 1200–1980, ed. W. Brauneder, 1987, s. Reg. (m. B. u. W.); Th. Olechowski, in: Allg. Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens, ed. M. Holoubek – M. Lang, 2006, S. 13ff.; AVA, Wien; Mitt. Anna Lea Staudacher, Wien.
(Th. Olechowski)   
PUBLIKATION: ÖBL 1815-1950, Bd. 14 (Lfg. 65, 2014), S. 276
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